Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsannahmen, Lieferungen und sämtliche sonstigen Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
2. Angebot und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. Bei Abzahlungsgeschäften wird der Besteller darauf hingewiesen, dass seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung erst wirksam wird, wenn er sie nicht binnen einer Woche schriftlich widerruft. Wurde jedoch kein Ratenkauf vereinbart, ist der Auftrag grundsätzlich unwiderruflich. Nimmt der Besteller die Ware nach Fertigstellung nicht ab, so ist er zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Erfolgt mit unserem schriftlichen Einverständnis vor Fertigstellung ein Rücktritt von dem Vertrag, so sind 25 % der Kaufsumme als Entschädigung zu zahlen. Ein Nachweis ersparter Aufwendungen aufgrund größeren Verlustes bleibt dem Besteller erhalten. Sonderbestellungen sind unwiderruflich. Die danach gelieferten Waren können nicht umgetauscht und nicht zurückgegeben werden. Berechtigte Mängelrügen geben ausschließlich einen Nachbesserungsanspruch.
3. Preise
- Die Preise sind bindend und verstehen sich ab unserem Lager oder ab Werk nach unserer Wahl, soweit dies im Einzelfall nicht abweichend geregelt ist, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Sofern Transport durch uns vereinbart wird, trägt der Kunde sämtliche anfallenden Transportkosten (z. B. Mautgebühren). Im Rahmen unseres Ausfuhrbereiches kann frei Haus Lieferung vereinbart werden.
- Bis zu einem Mindestauftragswert von 350,00 EUR netto berechnen wir eine Zustellpauschale in Höhe von derzeit 12,50 EUR pro Lieferung.
II. Lieferbedingungen
1. Lieferfristen
Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Besteller von uns unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall – wie im Falle höherer Gewalt (entsprechend bei Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aus- und Einfuhrverboten, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und ähnlichen Umständen, gleichgültig, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder dessen Unterlieferer entstehen) – verlängern sich auch schriftlich als verbindlich bezeichnete Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Vorlieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu erklären, wenn die Lieferung nicht vollständig oder rechtzeitig vorgenommen werden kann. Diese Erklärung gilt als Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind. Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung ist im Falle höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretender Umstände ausgeschlossen. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit sowie Teillieferung sind zulässig, soweit sich aus der Teillieferung Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben.
2. Mängelrüge
Die Ware muss sofort nach ihrem Empfang auf Mängelfreiheit untersucht werden. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelanzeige innerhalb dieser Frist bei uns eingeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Feststellen des vertragswidrigen Zustands über offensichtliche Mängel schriftlich informieren. Die Frist wird nur durch den rechtzeitigen Zugang der Mängelanzeige gewahrt. Wird die Information unterlassen, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels, es sei denn, der Verkäufer war arglistig. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Mangelfeststellung trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware. Die Beanstandung ist auf dem Lieferschein zu vermerken und von unserem Mitarbeiter gegenzuzeichnen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, andernfalls verliert der Besteller seine Gewährleistungsansprüche bezüglich der Mängel. Ware, die der Besteller verarbeiten will, hat er zuvor auf ihre Eignung und Verwendungsfähigkeit hin zu untersuchen. Insoweit sind wir von jeder Haftungsverpflichtung entbunden. Bei Tiefkühlkost beschränkt sich die Reklamationsfrist auf 24 Stunden und ist dann auch telefonisch, per Telefax, per Telex oder per E-Mail möglich.
3. Gewährleistung
Gegenüber Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Verbraucher haben zur Nacherfüllung die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir können die gewählte Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn der Kostenaufwand dazu unverhältnismäßig ist und die andere Nacherfüllungsart ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Kunde hat uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt (s. II 2). Gegenüber Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei mangelhafter Montageanleitung sind wir nur zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, es sei denn, der Mangel der Montageanleitung steht der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich bei berechtigten Mängelrügen nach unserer Wahl entweder auf Nachbesserung oder auf Lieferung mangelfreier Ware. Ist die Nachbesserung von unserer Seite trotz zweier Versuche nicht möglich, kann der Besteller die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Bei wunschgemäßer Versendung der Ware innerhalb oder außerhalb des Ortes unseres Hauptsitzes oder einer unserer Niederlassungen sowie beim Einsatz unserer oder fremder Transportfahrzeuge geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller oder Käufer über.
4. Bezug von Verpackungsmitteln
Soweit der Besteller bei uns Verpackungsmittel ohne „grünen Punkt“ bezieht, bestätigt uns der Besteller bzw. Kunde mit Annahme der Ware, dass er Selbstentsorger im Sinne der aktuellen Verpackungsverordnung ist.
4.1. Rücknahme von Transportverpackungen
Wir informieren Sie hiermit darüber, dass Sie uns gemäß § 15 Abs. 1 Nr.1 VerpackG, die von uns bezogene Transportverpackung unentgeltlich zurückgeben können. Wenn Sie hiervon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Außendienstmitarbeiter, um die Abwicklung der Rücknahme zu besprechen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Allgemeines
Die von uns gelieferten oder eingebauten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch im Falle der Weiterveräußerung, des Einbaus und der Verarbeitung bestehen und überträgt sich auf die gefertigte neue Sache anteilig im Wert unserer Lieferung oder Leistung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Besteller die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns erbrachten Leistung. In allen Fällen der Be- und Verarbeitung gilt der Besteller uns gegenüber als unentgeltlicher Verwahrer. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Forderungen, die der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwirbt, gelten bereits mit Auftragserteilung an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweiligen Lieferung oder Leistung zuzüglich 15 %. Soweit der Besteller einem Abtretungsverbot unterliegt, hat er uns davon unverzüglich zu verständigen und auf unser Verlangen die schriftliche Zustimmung seines Vertragspartners beizubringen. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung nachweislich unverzüglich mitteilt. Übersteigt der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, die uns zur Sicherung dienen, unsere Gesamtforderung um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsfrist
Unsere Rechnungen sind im Falle des Vorliegens eines Liefergeschäfts bei Übernahme der Ware bzw. Lieferung und bei Montage nach Zugang unserer Schlußrechnung sofort rein netto Kasse fällig. Teilzahlungen oder ähnliche Zahlungsweisen bedürfen bereits bei Auftragserteilung unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Zahlungsmittel
Zahlungen sind entweder in bar oder auf die von uns angelegten Konten zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Rechnungsbetrag kann auch eingezogen werden. In allen Fällen ist das Datum des Lastschrifteinzugs auf den Rechnungen vermerkt. Die Frist zur Vorabankündigung beträgt maximal 2 Tage. Ist der Zahltag ein Feiertag oder am Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Kosten, die durch vom Käufer verursachte Nichteinlösungen oder Rückbuchungen der Lastschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten.
3. Verzug
Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Unternehmer haben die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Verbraucher haben die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. Aufrechnung
Eine Aufrechnung des Bestellers oder Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen. In diesem Fall ist er den gesetzlichen Vorschriften nach Möglichkeit anzupassen und sind die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
VI. Gerichtsstand
Für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – auch für Wechsel- und Scheckansprüche – wird die Zuständigkeit des Amts- bzw. Landgerichts Gießen vereinbart, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer i. S. d. §§ 1ff HGB oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sachvermögen handelt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Geschäfte, die über eine unserer Niederlassungen abgewickelt werden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
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